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952.111

Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

(Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA)1

vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. Januar 2015)

1 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),2

gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Bankengesetzes vom 8. November 19343 (BankG),4

verordnet:

2 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).

3 SR 952.0

4 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ausländische Bank

1 Als ausländische Bank gilt jedes nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, das:

a.
im Ausland eine Bewilligung als Bank besitzt;
b.
in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in den Geschäftsunterlagen den Ausdruck «Bank» oder «Bankier» verwendet; oder
c.
die Banktätigkeit im Sinne von Artikel 2a der Bankenverordnung vom 17. Mai 19725 (BankV) betreibt.

2 Wird die ausländische Bank tatsächlich in der Schweiz geleitet oder wickelt sie ihre Geschäfte ausschliesslich oder überwiegend in oder von der Schweiz aus ab, so muss sie sich nach schweizerischem Recht organisieren und untersteht den Bestimmungen über die inländischen Banken.

5 [AS 1972 821, 1989 1772, 1995 253, 1996 45 3094, 1997 85 Art. 57 Ziff. 1, 1998 16, 2003 4077, 2004 2777 2875, 2005 4849, 2006 4307 Anhang 7 Ziff. 1, 2008 1199 5363 Anhang Ziff. 7, 2009 5279, 2011 3931, 2012 5435 5441 Anhang 6 Ziff. 2 7251 Art. 32. AS 2014 1269 Art. 67]. Siehe heute: Art. 2 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (SR 952.02).

Art. 2 Bewilligungspflicht

1 Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA6, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus:

a.
Geschäfte abschliessen, Kundenkonten führen oder sie rechtlich verpflichten (Zweigniederlassung);
b.
in anderer Weise als nach Buchstabe a tätig sind, namentlich indem sie Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten (Vertretung).

2 ...7

3 Erhält die FINMA Kenntnis von anderen grenzüberschreitenden Tätigkeiten, so kann sie die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden unter den Voraussetzungen von Artikel 23sexies des BankG8 informieren.

6 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

7 Aufgehoben durch Ziff. I der V der FINMA vom 28. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4561).

8 Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 42 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 956.1).

Art. 3 Anwendbares Recht

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes vorschreibt, gelten das BankG, mit Ausnahme der Vorschriften über die eigenen Mittel (Art. 4) und die Risikoverteilung (Art. 4bis), sowie die BankV9.

2 Die FINMA kann ausländische Banken vollständig den Bestimmungen für inländische Banken unterstellen, sofern das Recht am Ort des Hauptsitzes der ausländischen Bank den schweizerischen Banken keine gleichwertigen Erleichterungen gewährt und kein Staatsvertrag entgegensteht.

3 Auf Vertretungen von ausländischen Banken finden die Bestimmungen des BankG über die Massnahmen bei Insolvenzgefahr und den Bankenkonkurs (Art. 25-37g) keine Anwendung. Die FINMA kann sie jedoch dann für anwendbar erklären, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse vorliegt.10

9 SR 952.02

10 Eingefügt durch Art. 60 Abs. 2 der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA vom 30. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5573).

2. Abschnitt: Zweigniederlassungen

Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die FINMA erteilt der ausländischen Bank eine Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung, wenn:

a.
die ausländische Bank hinreichend organisiert ist und über genügend finanzielle Mittel und qualifiziertes Personal verfügt, um in der Schweiz eine Zweigniederlassung zu betreiben;
b.
die ausländische Bank einer angemessenen Aufsicht untersteht, welche die Zweigniederlassung mit einschliesst;
c.
die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände gegen die Errichtung einer Zweigniederlassung erheben;
d.
die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden sich verpflichten, die FINMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten, welche die Interessen der Gläubiger ernsthaft gefährden könnten;
e.
die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden in der Lage sind, der FINMA Amtshilfe zu leisten;
f.
die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 3bis Absatz 1 des BankG erfüllt sind;
g.
die Zweigniederlassung die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d des BankG erfüllt und über ein Reglement verfügt, das den Geschäftskreis genau umschreibt und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; und
h.
die ausländische Bank nachweist, dass die Firma der Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen werden kann.

2 Bildet die ausländische Bank Teil einer im Finanzbereich tätigen Gruppe, so kann die FINMA die Bewilligung von der Voraussetzung abhängig machen, dass sie einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.

Art. 5 Eintragung ins Handelsregister

Die ausländische Bank darf die Zweigniederlassung erst zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, wenn ihr die FINMA die Bewilligung zu ihrer Errichtung erteilt hat.

Art. 6 Mehrere Zweigniederlassungen

1 Errichtet eine ausländische Bank mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so muss sie:

a.
für jede eine Bewilligung einholen;
b.
unter ihnen eine bezeichnen, die für die Beziehungen zur FINMA verantwortlich ist.

2 Diese Zweigniederlassungen müssen die Voraussetzungen des BankG, der BankV11 und dieser Verordnung gemeinsam erfüllen. Es genügt ein Prüfbericht12.

11 SR 952.02

12 Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 7 Sicherheiten

Die FINMA kann die Zweigniederlassung zur Leistung einer Sicherheit verpflichten, wenn der Schutz der Gläubiger es erfordert.

Art. 8 Erstellen der Jahresrechnung und der Zwischenabschlüsse der Zweigniederlassung

1 Die Zweigniederlassung kann ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf die ausländische Bank Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen.

2 Gesondert auszuweisen sind Forderungen und Verpflichtungen:

a.
gegenüber der ausländischen Bank;
b.
gegenüber den im Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften, wenn:
1.
die ausländische Bank mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit bildet; oder
2.
anzunehmen ist, dass die ausländische Bank rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einem solchen Unternehmen beizustehen.

3 Absatz 2 gilt auch für die Ausserbilanzgeschäfte.

4 Die Zweigniederlassung übergibt ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse der FINMA in drei Exemplaren. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich.

Art. 9 Publikation des Geschäftsberichtes der ausländischen Bank

1 Die Zweigniederlassung stellt innert vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres den Geschäftsbericht der ausländischen Bank der Presse und allen, die es verlangen, zur Verfügung und sendet der FINMA ein Exemplar.

2 Der Geschäftsbericht der ausländischen Bank muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch verfasst sein.

Art. 1013 Prüfbericht

1 Die Prüfgesellschaft fasst ihren Bericht in einer Amtssprache ab. Sie stellt ihn der FINMA zu und sendet der verantwortlichen Leiterin oder dem verantwortlichen Leiter der Zweigniederlassung ein Exemplar.

2 Die Zweigniederlassung übermittelt eine Kopie des Prüfberichts an diejenige Stelle der ausländischen Bank, die für die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung zuständig ist.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4561).

3. Abschnitt: ...

4. Abschnitt: Vertretungen

Art. 14 Bewilligungsvoraussetzungen

Die FINMA erteilt der ausländischen Bank eine Bewilligung zur Errichtung einer Vertretung, wenn:

a.
die ausländische Bank einer angemessenen Aufsicht untersteht;
b.
die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände gegen die Errichtung der Vertretung erheben;
c.
das Gegenrecht im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der BankV15 gewährleistet ist; anderslautende internationale Verpflichtungen bleiben vorbehalten; und
d.
die mit ihrer Leitung betrauten Personen Gewähr für eine einwandfreie Vertretungstätigkeit bieten.

15 SR 952.02. Heute: von Art. 19 Abs. 2.

Art. 15 Mehrere Vertretungen

Errichtet eine ausländische Bank mehrere Vertretungen in der Schweiz, so muss sie:

a.
für jede eine Bewilligung einholen;
b.
unter ihnen eine bezeichnen, die für die Beziehungen zur FINMA verantwortlich ist.
Art. 16 Geschäftsbericht

Die Vertretung stellt der FINMA den Geschäftsbericht der vertretenen ausländischen Bank innert vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

2 Die Jahresrechnungen dürfen erstmals per 31. Dezember 1996 nach dieser Verordnung erstellt werden.